Statuten des Vereins für eine offene Kirche
I. ERRICHTUNG, NAME UND SITZ
Bewegt vom Wunsch, einen Beitrag zum religiösen Leben der Kirche in Liechtenstein zu leisten, möglichst viele ihrer Glieder zu versammeln und deren Gaben für alle fruchtbar werden zu lassen,
im Wissen, dass alle Menschen und die kommenden Generationen miteinander schicksalhaft und solidarisch verbunden und dass die Würde und Rechte der Menschen unteilbar sind,
in der festen Absicht, offene Solidarität in Liechtenstein und nach aussen zu üben und besonders den Schwächeren, Bedürftigen und Bedrängten Schutz und Rückhalt zu vermitteln,
in der Überzeugung, dass die Sorge und Liebe zu den Schönheiten und zum Reichtum der natürlichen Umwelt zum Schöpfungsauftrag gehören,
willens, dem liechtensteinischen Staat und dessen Identität, Erbe und Tradition mit Achtung zu begegnen und sich aus christlicher Sicht mit der liechtensteinischen Rechts-, Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung auseinanderzusetzen,
im Glauben und überzeugt, dass die christliche Botschaft der Liebe Antworten auf die brennenden Fragen der Zeit enthält,
errichten die unterzeichneten Gründerinnen und Gründer hiermit gemäss den Bestimmungen der Art. 246 ff. PGR den
VEREIN FÜR EINE OFFENE KIRCHE
in Liechtenstein mit Sitz in Schaan.
II. ZWECK
Zweck des Vereins ist,
- das religiöse Leben in Liechtenstein und die Aufrechterhaltung der religiösen Vielfalt in der Kirche zu fördern;
- im Geiste der Versöhnung und in Verantwortung für unser Land für Frieden und Einheit in der Kirche zu wirken;
- in praktischen Belangen des kirchlichen Lebens Orientierungshilfen zu vermitteln und die Dienste des Vereins bereitzustellen;
- Einrichtungen der Fürsorge und der sozialen Arbeit, wie der Jugend-arbeit und der Erwachsenenbildung, die auf einem christlichen Menschenbild beruhen, zu betreiben und zu betreuen;
- die kirchliche Situation in Liechtenstein zu erörtern und den Dialog mit den kirchlichen Amtsträgern sowie die Zusammenarbeit zwischen Priestern, Ordensleuten, Laientheologinnen und -theologen und Laien zu unterstützen;
- über das kirchliche und pastorale Leben zu informieren;
- den Dialog mit anderen christlichen Konfessionen zu pflegen und mit ihnen zusammenzuarbeiten;
- die jahrhundertealten Beziehungen zum Bistum Chur und zu den benachbarten Bistümern und deren Institutionen zu pflegen.
III. MITGLIEDSCHAFT
- Alle Katholikinnen, Katholiken und Interessierten, die mindestens das 16. Altersjahr vollendet haben, können durch Einzahlung des Jahresbeitrages Mitglied dieses Vereins werden. Die Gründerinnen und Gründer sind ohne weiteres Vereinsmitglieder.
- Der Vorstand kann auch anderen natürlichen Personen die Mitgliedschaft im Verein zuerkennen.
- Der Austritt erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung, welche auf ein Jahresende zu erfolgen hat. Ein Austritt wird konkludent erklärt, wenn ein Mitglied während dreier aufeinander folgender Jahre trotz Zahlungseinladung den Jahresbeitrag nicht bezahlt hat.
- Wenn ein Mitglied den Zielsetzungen des Vereins entgegenwirkt oder dem Ansehen des Vereins abträgliche Aktivitäten entfaltet, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der mit eingeschriebenem Brief zu eröffnende Beschluss des Ausschlusses erfolgt nach vorheriger Anhörung des betroffenen Vereinsmitgliedes. Innert dreissig Tagen nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses über den Ausschluss hat das betroffene Mitglied das Recht des Rekurses an die Vereinsversammlung, welcher mit schriftlicher Erklärung einzureichen ist.
- Das Erlöschen der Mitgliedschaft bewirkt den Verlust von allfällig bestehenden Ansprüchen auf das Vereinsvermögen. Das austretende Vereinsmitglied schuldet sowohl ausstehende wie laufende Mitgliederbeiträge.
IV. ORGANE
Die Organe des Vereins sind:
- Die Vereinsversammlung
- Der Vorstand
- Die Revisionsstelle.
V. VEREINSVERSAMMLUNG
a) Einberufung
Die ordentliche Vereinsversammlung wird einmal jährlich durch ordentliche Bekanntmachung, die mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen hat, einberufen. Die Traktanden sind mit der Einladung schriftlich bekanntzugeben.
Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder dies begehrt.
Über zusätzliche Traktanden kann anlässlich der Vereinsversammlung beschlossen werden, wenn sich nicht mindestens die Hälfte der anwesenden und vertretenen Mitglieder dagegen ausspricht. Davon ausgenommen sind allfällige Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins.
b) Vorsitz und Protokoll
Den Vorsitz in der Vereinsversammlung führt ein Vorstandsmitglied. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
c) Befugnisse
Der Vereinsversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
- Die Wahl des Vorstandes auf die Dauer von 2 Jahren;
- die Abnahme des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung sowie die Bewilligung des Budgets;
- die Festsetzung des Jahresbeitrages;
- die Wahl der Revisionsstelle;
- die Rekursentscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäss Punkt III. lit. d) dieser Statuten;
- die Genehmigung von Statutenänderungen;
- die Auflösung des Vereins.
d) Beschlussfassung
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung ist zulässig, jedoch darf ein Mitglied nur ein weiteres Mitglied vertreten. Für die Beschlussfähigkeit ist kein bestimmtes Quorum erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt mit dem absoluten Mehr der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag oder die Wahl als abgelehnt. Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig, sofern mehr als die Hälfte aller anwesenden Vereinsmitglieder dies wünscht.
VI. VORSTAND
a) Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus höchstens 9, mindestens 3 Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte ein Präsidium, welchem 1 bis 2 Vorstandsmitglieder angehören. Der Vorstand kann Ausschüsse und für besondere Aufgaben weitere Kommissionen bilden und diesen einzelne seiner Aufgaben delegieren. Er kann eine externe Beratung beiziehen.
b) Obliegenheiten
Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins und erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht der Vereinsversammlung zugewiesen sind. Die Zuweisung der Aufgaben an das Präsidium kann der Vorstand in einem Reglement festlegen. Der Verein wird nach aussen vom Vorstand vertreten. Die Mitglieder des Vorstands zeichnen kollektiv zu zweien. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
c) Beschlussfassung
Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem absoluten Mehr der Anwesenden. Er ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg erfolgen, wenn alle Mitglieder zustimmen.
VII. REVISIONSSTELLE
Die Revisionsstelle ist verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Bilanz und die Betriebsrechnung zu prüfen und der Vereinsversammlung jährlich schriftlichen Bericht und Antrag zu stellen.
Die Revisionsstelle wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Vereinsversammlung auf 2 Jahre bestellt.
VIII. FINANZEN
a) Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
- Den Mitgliederbeiträgen, welche von der Vereinsversammlung jährlich festgesetzt werden;
- Spenden, Schenkungen, Legaten;
- Beiträgen und Subventionen öffentlicher Institutionen;
- Erlösen aus Veranstaltungen und Sammlungen.
b) Ausgaben
Die Mittel finden Verwendung für Ausgaben, die kraft Beschlusses des Vorstandes im Rahmen des Budgets zu tätigen sind sowie für die Kosten der üblichen Vereinsverwaltung.
c) Rechnungswesen
Das Rechnungswesen des Vereins erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen und schliesst mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres ab.
Es haftet für die Verbindlichkeiten des Vereins ausschliesslich das Vereinsvermögen; die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
a) Vereinsjahr
Das Vereins- und Rechnungsjahr entspricht dem natürlichen Kalenderjahr.
b) Revision der Statuten
Die Abänderung der Statuten ist jederzeit möglich. Sie bedarf eines absoluten Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes und der Genehmigung derselben durch die absolute Mehrheit der anwesenden und vertretenen Vereinsmitglieder. Die Abänderung von Punkt II. (Zweck) dieser Statuten muss von einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und vertretenen Vereinsmitglieder genehmigt werden; die Gemeinnützigkeit des Zweckes muss immer gewahrt bleiben.
c) Auflösung und Liquidation des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Auflösung durch Beschluss der Mitglieder bedarf einer Zweidrittelsmehrheit aller anwesenden und vertretenen Vereinsmitglieder. Die Liquidation ist durch den Vorstand durchzuführen. Ein allfälliges Reinvermögen ist zweckentsprechend zu verwenden.
d) Publikationen
Bekanntmachungen erfolgen durch einmalige Kundmachung in einer für die amtlichen Publikationen bestimmten liechtensteinischen Zeitung oder durch einfache schriftliche Mitteilung.
e) Kanonisches Recht
Dieser Verein ist kanonischrechtlich eine private nicht rechtsfähige Vereinigung ohne kirchliche Statutenüberprüfung.
Schaan, den 2. Februar 1998
Schaan, den 10. März 2002
Schaan, den 6. März 2005
Schaan, den 21. März 2010
Schaan, den 2. September 2020
Der Vorstand des Vereins für eine offene Kirche